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Satzung der
Gesellschaft für Signaltransduktion (GST)

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

Die Gesellschaft führt den Namen "Gesellschaft für Signaltransduktion" (Abkürzung: GST). Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Langen/Hessen, sie ist im Vereinsregister mit Sitz in Langen/Hessen eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck der Gesellschaft

Die Gesellschaft ist eine interdisziplinäre wissenschaftliche Vereinigung.

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der biochemischen, zellulären oder organismischen Signaltransduktion. Sie dient der Entwicklung dieses interdisziplinären Forschungsgebietes der Naturwissenschaften und der Medizin.

Dies soll erreicht werden durch:

  1. die Veranstaltung von Tagungen, Kongressen, Kolloquien und Vorträgen
  2. die Förderung der Zusammenarbeit von Forschern in den Bereichen Grundlagenforschung und angewandte (klinische) Forschung auf nationaler und internationaler Basis
  3. die Zusammenarbeit mit anderenorts bestehenden Arbeitsgruppen, Arbeitskreisen oder Gesellschaften
  4. die Förderung des Publikationswesens auf dem dem Gebiet Signaltransduktion und verwandten Gebieten
  5. die Pflege von Kontakten zu interessierten Institutionen des öffentlichen Rechtes

§ 3  Mitgliedschaft

Die Gesellschaft hat:

  1. persönliche Mitglieder
  2. fördernde Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder

Einzelne Personen oder juristische Personen können Mitglied der Gesellschaft werden, sofern sie an den Zielen der Gesellschaft interessiert sind, unabhängig von Wohnsitz oder Nationalität.

Persönliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Nur persönlichen Mitglieder können ein Amt im Vorstand der Gesellschaft innehaben.

Fördernde Mitglieder (Firmen, wissenschaftliche Institute, Körperschaften oder Vereine mit ähnlichen Zielsetzungen) verfügen über ein aktives Wahlrecht, das sie durch einen benannten Vertreter ausüben können.

Verdiente Wissenschaftler können von Mitgliedern vorgeschlagen und auf Beschluß von Vorstand und Beirat zu Ehrenmitgliedern der Gesellschaft ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte persönlicher Mitglieder ohne deren Pflichten.

Zur Erwerbung der Mitgliedschaft richtet der Beitrittswillige ein Aufnahmegesuch an den Vorstand oder die Geschäftsstelle und fügt das Votum eines Bürgen bei. Die Bürgen sollen Mitglieder der Gesellschaft sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Beschluß.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Tod, bei juristischen Personen durch Einstellung der Geschäftstätigkeit bzw. Auflösung
  2. Kündigung des Mitglieds, die schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist auf den Schluß des Geschäftsjahres zu erklären ist (Austrittserklärung)
  3. Ausschluß auf Beschluß des Vorstandes

§ 4  Ausschluß eines Mitgliedes

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch Beschluß des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen der Gesellschaft schädigt, wenn es seiner Beitragspflicht über den Schluß des Geschäftsjahres hin trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt oder wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Ein Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Der Antrag auf Ausschluß kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlußfassung über den Ausschluß ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluß ist binnen einer Frist von einem Monat nach Absendung des entsprechenden Vorstandsschreibens die Berufung an den Beirat oder, falls ein solcher nicht besteht, an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ 5  Rechte der Mitglieder

Die Mitgliedschaft berechtigt:

  1. zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung aller der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte; dabei hat jedes Mitglied eine Stimme
  2. zur Teilnahme an schriftlichen Beschlussfassungen
  3. zur Teilnahme an allen Veranstaltungen der Gesellschaft
  4. zum Erhalt der Berichte der Gesellschaft

§ 6  Mitgliedsbeitrag

Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Nicht mehr berufstätige Mitglieder können auf Antrag durch den Vorstand von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden.

§ 7  Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind:

  1. Vorstand
  2. Beirat
  3. Mitgliederversammlung

§ 8  Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft; ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Er gibt der Mitgliederversammlung nach kaufmännischen Grundsätzen Rechenschaft über seine Tätigkeit.

Der erweiterte Vorstand der Gesellschaft besteht aus drei bis vier Mitgliedern: einem Präsidenten, 2 Vizepräsidenten, einem Sekretär. Tätigkeiten und Pflichten des Sekretärs können auch von einem der (Vize-)Präsidenten wahrgenommen werden. Vorstand im Sinne des §26 BGB bilden der Präsident, die beiden Vizepräsidenten und der Sekretär; jeder von ihnen kann die Gesellschaft alleine vertreten.

Dem Präsident obliegt die Vertretung der Gesellschaft nach Innen und Außen. Er leitet die Vorstands- und Beiratssitzungen und die Mitgliederversammlung. Der Sekretär leitet die Geschäftsstelle der Gesellschaft. Ihm obliegt die laufende Geschäftsführung, insbesondere die Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft einschließlich der Buchführung über Einnahmen und Ausgaben und der Schriftverkehr. Zahlungsanweisungen jeder Art werden vom Sekretär allein getätigt.

In zweijährigem Abstand wird ein Vizepräsident (designierter Präsident (1. Vizepräsident, 'president elect') gewählt. Der bisherige 1. Vizepräsident wird Präsident und der bisherige Präsident wird 2. Vizepräsident (Altpräsident, 'past president'). Die Amtszeit dieser Vorstandsmitglieder beginnt am 1. Januar des auf die Wahl folgenden Jahres und beträgt insgesamt 6 Jahre. Der Sekretär wird alle zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

Der Vorstand tritt auf rechtzeitige Einladung des Präsidenten oder Sekretärs (unter Nennung der Tagesordnungspunkte) immer dann zusammen, wenn die Interessen der Gesellschaft es erfordern. Die Vorstandsmitglieder können sich durch andere Vorstandsmitglieder bei der Vorstandssitzung vertreten lassen. Zu den Sitzungen des Vorstandes können zudem andere Teilnehmer hinzugezogen werden, soweit dies zweckmäßig erscheint, dies gilt insbesondere für die Mitglieder des Beirates. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Vorstandsmitglieder gefaßt. Mit Einverständnis aller Vorstandsmitglieder ist auch die schriftliche Abstimmung im Umlaufverfahren zulässig; es entscheidet dann die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten, welches vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und entsprechende Abstimmungsergebnisse enthalten.

§ 9  Beirat

Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat bestellen, der dem Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte und bei allen sonstigen wichtigen Angelegenheiten beratend und unterstützend zur Seite steht. Sie kann dem Beirat besondere Aufgaben zuteilen. Der Beirat besteht aus drei bis zehn Personen, die Mitglieder der Gesellschaft sein müssen. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

Der Beirat tritt immer dann zusammen, wenn die Interessen der Gesellschaft es erfordern. Die Beiratsmitglieder können sich durch andere Beiratsmitglieder bei der Vorstandssitzung vertreten lassen. Beschlüsse des Beirates werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Beiratsmitglieder gefaßt. Mit Einverständnis aller Beiratsmitglieder ist auch die schriftliche Abstimmung im Umlaufverfahren zulässig; es entscheidet dann die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 10  Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich oder alle zwei Jahre durch den Präsidenten, seine Vertreter oder durch den Sekretär der Gesellschaft einberufen - vorzugsweise in Zusammenhang mit einer Tagung der Gesellschaft. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten oder seinen Vertretern oder den Sekretär einberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert oder wenn der Beirat oder ein Drittel der Mitglieder der Gesellschaft dies verlangen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (z.B. in Rundschreiben der Gesellschaft); die Einladung unter Angabe der Tagesordnung sollte mindestens 30 Tage vor der Versammlung abgesandt werden.

Ablauf der Mitgliederversammlung:

Den Vorsitz führt der Präsident der Gesellschaft oder bei Verhinderung stellvertretend der 1. Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes. Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge und Art von Abstimmungen.

Die Beschlußfassung der Versammlung bezieht sich grundsätzlich auf die in der Tagesordnung zuvor bekanntgegebenen Gegenstände. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei der Wahl der Vorstands- und Beiratsmitglieder entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem besonderen Protokollbuch festzuhalten und vom Leiter der Versammlung sowie vom Sekretär zu unterzeichnen. Über jede Versammlung, insbesondere über die gefaßten Beschlüsse erhalten alle Mitglieder in angemessener Frist einen Bericht.

Eine schriftliche Beschlußfassung ist möglich, wenn der Vorstand im Einzelfall über Gegenstände ausdrücklich schriftlich abstimmen läßt. In diesem Fall muß zwischen Absendung des Schreibens, in dem die Mitglieder zur Stimmabgabe aufgerufen werden und dem für den Eingang der schriftlichen Stimmabgabe festgelegten Zeitpunkt ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegen. Beschlüsse kommen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  1. Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  2. Bestellung und Abberufung des Beirates und seiner Mitglieder
  3. Bestellung der Rechnungsprüfer
  4. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes
  5. Entlastung des Vorstandes und des Beirates aufgrund des Berichts der Rechnungsprüfer
  6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühren für neue Mitglieder. Die Beschlußfassung über die etwaige Festsetzung einer Beitragserhöhuung muß spätestens drei Monate vor Beginn des Geschäftsjahres erfolgen, für das der höhere Beitrag gezahlt werden soll.
  7. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen, von Vorstand oder Beirat unterbreiteten oder nach der Satzung und dem Gesetz ihr übertragenen Angelegenheiten

§ 11  Rechnungslegung

Die Rechnungslegung durch den Vorstand hat jährlich nach Bestätigung durch einen öffentlichen Prüfer oder durch zwei persönliche Mitglieder der Gesellschaft zu erfolgen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand der Gesellschaft angehören und werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf vier Jahre bestellt.

§ 12  Studiengruppen und Ausschüsse

Der Vorstand kann auf Vorschlag des Beirates oder spezieller Interessengruppen in der Gesellschaft Studiengruppen einrichten oder auflösen. Mitglieder der Studiengruppen müssen Mitglieder der Gesellschaft sein.

Zur Beratung in wissenschaftlichen Fragen kann der Vorstand auf Vorschlag des Beirates wissenschaftliche Ausschüsse berufen. Mitglieder derartiger Ausschüsse können auch Personen sein, die nicht Mitglieder der Gesellschaft sind.

§ 13  Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung ist hierfür beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrhait beschließen. Gegebenenfalls kann die Beschlußfassung über die Auflösung auch schriftlich erfolgen.

§ 14  Liquidation

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an den "Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft", der es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der naturwissenschaftlichen Forschung in den Bereichen Immunologie, Zellbiologie oder Biochemie zu verwenden hat.

§ 15  Gemeinnützigkeit und Gewinnverwendung

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Gesellschaft für Signaltransduktion e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und schließt jeden persönlichen Gewinn aus.

Mittel der Gesellschaft wie auch etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Alle Inhaber von Ämtern der Gesellschaft sind ehrenamtlich tätig.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 16  Übergangsbestimmung

Die vorbereitende Arbeit zur Gründung der Gesellschaft ist einem Gründungsausschuß übertragen, der den ersten Vorstand der Gesellschaft bildet.

Die vorliegende Satzung wird vor der Eintragung in das Vereinsregister einer ausreichenden Anzahl von Wissenschaftlern zur Beratung und Abnahme vorgelegt, die die Annahme der Satzung schriftlich bestätigen.

Alle Antragsteller, die bis zur ersten Mitgliederversammlung ihren Beitritt zur Gesellschaft erklärt haben, gelten nach Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Gründungsausschusses als Mitglieder der Gesellschaft. Die erste Mitgliederversammlung wird Ende 1998 in Langen stattfinden.

Langen/Hessen, den 24. Februar 1998
1. Fassung vom 03. April 1998
2. Fassung vom 09. September 1998


 
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Last modified: 30.10.2011